Neue Pflichten i.V.m. einer Kündigung

Seit 1.Juli 2003 gelten für Arbeitslose neue Regelungen über die Meldung beim Arbeitsamt (§ 37b SGB III). Danach muss sich jeder Arbeitnehmer und Auszubildende unmittelbar nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sofort persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Wenn der Arbeitsvertrag befristet war, muss sich der Arbeitnehmer frühestens drei Monate vor dessen Beendigung beim Arbeitsamt melden. Die Pflicht zur Meldung beim Arbeitsamt besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

Hat sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet, so wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Die Minderung des Arbeitslosengeldes beträgt
• 7 € bei einem Bemessungsentgelt bis 400 €,
• 35 € bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 € und
• 50 € bei einem Bemessungsentgelt über 700 €
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung des Arbeitslosengelds ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet; das sind maximal 1.500 € (§ 140 SGB III).

Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter kündigen oder die einen Aufhebungsvertrag abschließen, sollten die Arbeitnehmer auf die neuen Meldepflichten hinweisen und dem Arbeitnehmer die Freistellung zur Erfüllung der Meldepflichten anbieten (§ 2 Abs.2 SGB III), denn in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer andernfalls einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflichten geltend machen kann (Finanztest Nr.7/2003 S.62).