Neue Informationsquellen der Finanzverwaltung

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde in das Einkommensteuergesetz ein neuer § 24c EStG eingefügt. Danach sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen, und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die nach dem 31.Dezember 2003 getätigt wurden, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen. Aufgrund dieser Jahresbescheinigungen erhält die Finanzverwaltung einen umfassenden Einblick in alle Erträge aus Wertpapieranlagen, soweit die Gelder von einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwaltet werden. Wenn dem Finanzamt aufgrund dieser Jahresbescheinigungen Kapitaleinkünfte bekannt werden, die in den Einkommensteuererklärungen bisher "vergessen" wurden, sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, für die vergangenen Jahre rechtzeitig vor dem 31.Dezember 2004 eine strafbefreiende Erklärung abzugeben.

In einem BMFschreiben vom 31.August 2004 hat die Finanzverwaltung jetzt die Details festgelegt, die die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bei der Ausstellung dieser Jahresbescheinigungen beachten müssen. Danach werden die Jahresbescheinigungen für das Jahr 2004 hinsichtlich der Angaben über die Spekulationsgeschäfte noch relativ unvollständig sein, weil in vielen Fällen Angaben über den Anschaffungsvorgang fehlen, wenn die Wertpapiere vor dem 1.Januar 2004 erworben wurden. Diese Lücke entfällt dann aber in den Folgejahren.

Die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wurden verpflichtet, der Jahresbescheinigung ein amtliches Merkblatt beizufügen, das u.a. Hinweise zu den steuerlichen Besonderheiten bei Finanzinnovationen und ausländischen Fonds enthält. Damit wird es für die Steuerpflichtigen sehr schwierig, sich in Zukunft auf eine Unkenntnis über die steuerlichen Pflichten i.V.m. der Besteuerung bestimmter Kapitalerträge zu berufen.

Zentrale Datei aller Bankkonten
In diesem Zusammenhang muss auch daran gedacht werden, dass schon heute jedes inländische Kreditinstitut eine Datei führen muss, die folgende Daten enthält:
- die Kontonummer;
- den Tag der Einrichtung und Auflösung des Kontos;
- den Namen, den Geburtstag und die Anschrift des Kontoinhabers sowie eines Verfügungsberechtigten oder eines abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (§ 24c Abs.1 KWG).

Auf diese Datei darf derzeit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zugreifen. Ab 1.April 2005 dürfen auch die Finanzbehörden diese Datei nutzen, ohne dass das betreffende Kreditinstitut Kenntnis von der Abfrage erhält. Die Finanzbehörden können dann z.B. feststellen, bei welchen Banken ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto unterhält oder unterhalten hat. Das ermöglicht den Finanzbehörden, anschließend weitere Informationen von der betreffenden Bank anzufordern, falls sich ein Steuerpflichtiger weigert, die geforderten Auskünfte zu geben (§ 93 Abs.7+8 AO).

Von Bedeutung ist die Bankkontenabfrage auch i.V.m. Anträgen auf Sozialleistungen, etwa beim neuen Arbeitslosengeld II. Insoweit wird leicht übersehen, dass die Sozialbehörden (anders als die Finanzämter) bereits heute überprüfen können, bei welchen Kreditinstituten ein Antragsteller Konten unterhält, wenn die Angaben in einem Antrag nicht plausibel erscheinen (§ 93 Abs.8 AO).

Neue Identifikationsnummern
Kapitalanleger müssen sich darauf einstellen, dass es in Zukunft nicht mehr sinnvoll ist, Teile der Kapitalerträge und Spekulationsgewinne in der Einkommensteuererklärung zu "vergessen", denn die Informationsmöglichkeiten der Finanzverwaltung werden von Jahr zu Jahr besser. Dazu wird auch die neue Identifikationsnummer beitragen, die in Kürze eingeführt wird. Aufgrund der §§ 139a ff. der Abgabenordnung erhalten in den nächsten Jahren alle natürlichen Personen eine Identifikationsnummer und alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschaftsidentifikationsnummer, die sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert. Zuständig für die Vergabe dieser Identifikationsnummern ist das Bundesamt für Finanzen. Bevor die Identifikationsnummern bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummern zugeteilt werden können, müssen zunächst die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wurde ermächtigt, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung dieser Identifikationsmerkmale zu bestimmen.

BMFschreiben v. 31.August 2004 (IV C 1-S 2401-19/04) in DStR 2004 S.1655.