Neue Grenzwerte für Aushilfen im Jahr 2002

Geringfügige Beschäftigungen sind in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfrei, wenn daneben nicht eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird anhand der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung im Jahr 2002 versicherungsfrei, wenn die Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche und wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig höchstens 325 Euro beträgt.
Wenn geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld oder sonstige regelmäßige Sonderzahlungen haben, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, müssen diese Sonderzahlungen bei der Prüfung, ob der Grenzwert von 325 Euro überschritten wird, mit 1/12 berücksichtigt werden. In solchen Fällen darf die Höchstgrenze also beim Monatsgehalt nicht ausgeschöpft werden, wenn ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis gewollt ist.
Trotz der Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber für diese Beschäftigten pauschal 10% an die Krankenversicherung abführen (sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist) und pauschal 12% an die gesetzliche Rentenversicherung.
Für einen geringfügig Beschäftigten muss keine Lohnsteuer abgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden/Woche arbeitet, und wenn das Arbeitsentgelt bis zu 325 Euro/Monat beträgt, und wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, wonach seine sonstigen Einkünfte 0 Euro betragen oder negativ sind (§ 39b Abs.7 i.V.m. § 3 Nr.39 EStG). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Jahr 2002 - wie bisher - pauschal mit 20% abführen, vorausgesetzt dass der Verdienst bis zu 325 Euro /Monat und bis zu 12 Euro/Stunde beträgt (§ 40a Abs.2+4 EStG).
Neben der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20% müssen die pauschale Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt werden. Die Gesamtbelastung beträgt dadurch bis zu 22,5%. Es lohnt sich deshalb, zu prüfen, bei welchen Aushilfen es vorteilhafter ist, wenn die Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I,II,III oder IV können im Jahr 2002 bis zu 10.000 Euro ohne jeden Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausbezahlt werden (LSt-Tabelle 2002). Auch wenn die Lohnsteuer aufgrund einer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, entfällt die Sozialversicherung, wenn die für die Sozialversicherungspflicht geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

Kurzfristig Beschäftigte
Eine in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt im Jahr 2002 vor, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. als Saisonarbeitskraft) nicht berufsmäßig höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate innerhalb von 12 Monaten arbeitet. Diese Voraussetzung liegt beispielsweise bei Schülern und Studenten vor, die nur in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind in diesem Fall ohne Bedeutung. Bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen darf der Arbeitnehmer daneben sogar eine Hauptbeschäftigung ausüben. Weitere kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb der letzten 12 Monate ausgeübt wurden, werden jedoch angerechnet, so dass sich der Zeitraum, in dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei angestellt werden kann, in manchen Fällen verkürzt. Der Arbeitgeber sollte sich von einem Arbeitnehmer, den er als kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei beschäftigen will, also vor Arbeitsbeginn bestätigen lassen, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den vergangenen 12 Monaten als kurzfristig beschäftigte Aushilfe gearbeitet hat. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei bleibt:
1. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte die Befristung im Arbeitsvertrag auf maximal 1 Jahr begrenzt werden, sofern sich die Befristung nicht aus der Art des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei ergibt. Daueraushilfen, die regelmäßig jeden Monat einige Tage beschäftigt werden, zählen ebenfalls zu den kurzfristig Beschäftigten, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, der eine Laufzeit bis zu einem Jahr hat und der maximal 50 Arbeitstage umfasst. Die erneute Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist dann nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. In der Praxis ist es also möglich, fortlaufend Verträge mit weniger als 10 Monaten Laufzeit und bis zu 50 Arbeitstagen mit der gleichen Aushilfe abzuschließen, wenn zwischen den Verträgen eine Pause von mehr als zwei Monaten eingehalten wird. Dann bleibt die Kurzfristigkeit und damit die Befreiung von allen Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
2. Voraussetzung: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Frage der Berufsmäßigkeit wird allerdings nicht geprüft, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, und das monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht überschreitet. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das kann z.B. bei der Beschäftigung eines Arbeitslosen von Bedeutung sein. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als Nebenjob ausgeübt wird, ergeben sich insoweit jedoch kein Probleme (Betriebs-Berater 2000,260+364).
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen. Er kann die Lohnsteuer aber auch mit 20% oder 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge ausbezahlt werden.