Neue Förderwege bei Kinderbetreuungskosten?

Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006 ist von den Regierungsfraktionen am 31.1.2006 ein Kompromiss zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erarbeitet worden. Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Der überarbeitete Gesetzentwurf soll in den Bundestag eingebracht werden. Insofern hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2006 von einer Stellungnahme dazu abgesehen.

Seit 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses, unter 14 Jahre und bei behinderten Kindern bis zum 27. Lebensjahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Elternteile erwerbstätig sind, sich in der Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Zweiverdienereltern können bisher Kosten ab 1.548 EUR und höchstens 1.500 EUR geltend machen. Demnach muss ein Aufwand von 3.048 EUR getätigt werden, um die Höchstförderung zu erreichen. Allein Erziehende können Kosten ab 774 EUR und höchstens einen Betrag von 750 EUR absetzen. Sie müssen 1.524 EUR aufwenden, um die Förderung auszuschöpfen.

Erwerbstätige allein Erziehende und Doppelverdiener

Ab 2006 soll der Großteil ihrer Kinderbetreuungskosten, nämlich zwei Drittel, d.h. bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten sollen künftig von den Familien für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr selbst getragen werden. Die Höchstförderung wird hier also bei Kosten von 6.000 EUR erreicht. Diese Kosten sollen künftig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, d.h., im Gegensatz zur bisherigen Förderung würde sich der Aufwand ab dem ersten Euro auswirken. Doppelverdiener sollen allerdings daneben nicht auch noch den Abzug für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt ansetzen können, da dies sich gegenseitig ausschließe.

Alleinverdiener

Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen können. Auch hier sollen zwei Drittel der Kosten bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Kosten soll von der Familie selbst getragen werden. Diese sollen dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zudem sollen Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt von Alleinverdienern geltend gemacht werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 060118; Pressemitteilung vom 31.1.2006, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, unter www.iww.de, Abrufnr. 060509