Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum 1.Januar 2001

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Jahr 2001 in den alten Bundesländern von 8.600 DM auf 8.700 DM/Monat und im Beitrittsgebiet von 7.100 DM auf 7.300 DM monatlich. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird voraussichtlich von 19,3% im Jahr 2000 auf 19,1% im Jahr 2001 gesenkt. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt mit 6,5% unverändert.

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenze im Jahr 2001 in den alten Bundesländern von 6.450 DM auf 6.525 DM monatlich und in den neuen Ländern von 5.325 DM auf ebenfalls 6.525 DM monatlich. Der Beitragssatz der Krankenversicherung liegt ­ je nach Krankenkasse ­ bei etwa 13,6%. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt im Jahr 2001 mit 1,7% unverändert.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt danach ab 2001 in ganz Deutschland einheitlich 78.300 DM. Die Vereinheitlichung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge, die im Beitrittsgebiet teilweise mehr als 100 DM/Monat für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt. Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht von der Versicherungspflicht befreien lassen; das betrifft allein im Beitrittsgebiet ca. 500.000 Arbeitnehmer. Bei einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss bedacht werden, dass der Antrag später nicht widerrufen werden kann. Nur wenn das Arbeitseinkommen in späteren Jahren wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, tritt bei den unter 55-jährigen Arbeitnehmern kraft Gesetzes erneut Krankenversicherungspflicht ein. Bei jüngeren Arbeitnehmern ist es also nach wie vor möglich, durch eine Verringerung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, wenn das in Einzelfällen vorteilhaft ist.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres 2001 überschritten, so entfällt die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Jahres 2001. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze dagegen im Laufe des Jahres 2001 unterschritten, so tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Unterschreitung nur vorübergehend ist, oder dass der Arbeitnehmer älter als 55 Jahre ist (§ 6 Abs.3a SGB V).

Geringfügig Beschäftigte

In der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht sind geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn daneben nicht eine weitere geringfügige Beschäftigung oder gar eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird anhand der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung ­ wie bisher ­ versicherungsfrei,

- wenn die Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt, und

- wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig höchstens 630 DM beträgt.

Wenn geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld oder sonstige regelmäßige Sonderzahlungen haben, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, müssen diese Sonderzahlungen bei der Prüfung, ob der Grenzwert von 630 DM überschritten wird, mit 1/12 berücksichtigt werden. In solchen Fällen darf die Höchstgrenze also beim Monatsgehalt nicht ausgeschöpft werden, wenn ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis gewollt ist.

Trotz der Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber für diese Beschäftigten pauschal 10% an die Krankenversicherung abführen (sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist) und pauschal 12% an die gesetzliche Rentenversicherung.

Für einen geringfügig Beschäftigten muss keine Lohnsteuer abgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden/Woche arbeitet, und wenn das Arbeitsentgelt bis zu 630 DM/Monat beträgt, und wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, wonach seine sonstigen Einkünfte 0 oder negativ sind

(§ 39b Abs.7 EStG).

Wenn die o.g. Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit nicht vorliegen, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Jahr 2001 pauschal mit 20% abführen,

wenn der Verdienst bis zu 147 DM/Woche bzw. 630 DM/Monat beträgt, und

wenn der Durchschnittslohn bis zu 22,00 DM/Stunde beträgt (§ 40a II + IV EStG).

Neben der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20% muss die pauschale Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% abgeführt werden. Die Gesamtbelastung beträgt bis zu 22,5%. Es lohnt sich deshalb, zu prüfen, bei welchen Aushilfen es vorteilhafter ist, wenn die Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I oder IV können im Jahr 2001 bis zu 20.000 DM ohne jeden Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausbezahlt werden (LSt-Tabelle 2001). Auch wenn die Lohnsteuer aufgrund einer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, entfällt die Sozialversicherung, wenn die für die Sozialversicherungspflicht geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

Familienangehörige

Die Einkommensgrenze für die Mitversicherung von Familienangehörigen beträgt im Jahr 2001 unverändert 630 DM/Monat. Familienangehörige können also im Jahr 2001 Einkünfte bis zu 630 DM pro Monat beziehen, ohne dass die kostenfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entfällt. Dieser Grenzwert muss bei allen Steuergestaltungsmaßnahmen innerhalb der Familie berücksichtigt werden, da es sonst vorkommen kann, dass die Mehrbelastungen bei der Krankenversicherung höher ausfallen als die Steuerersparnisse aufgrund von Gestaltungsmaßnahmen innerhalb der Familie (§ 10 SGB V).

Sachbezüge

In der Sachbezugsverordnung 2001 wurde der Wert für freie Verpflegung, der einheitlich in ganz Deutschland gilt, auf 370,40 DM festgesetzt. Der Wert für freie Unterkunft beträgt in den alten Bundesländern 359 DM und in den neuen Ländern 290 DM.

Der Sachbezugswert für eine kostenlose Mahlzeit beträgt im Jahr 2001 im gesamten Bundesgebiet einheitlich 4,82 DM. Der Betrag von 4,82 DM ermäßigt sich um den Betrag, den der Arbeitnehmer selbst zuzahlt. Wenn Arbeitnehmer für eine Kantinenmahlzeit also mindestens 4,82 DM selber bezahlen müssen, ergibt sich keine Steuer- und Beitragspflicht.

Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7.11.2000 in BGBl 2000 I S.1500. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 vom 13.10.2000 in BR-Drucksache 620/00. Figge in Der Betrieb 2000 S.2370.