Änderungen durch die Betriebsprüfungsordnung 2000

Seit dem 24.März 2000 gilt eine neue Betriebsprüfungsordnung, die vor allem folgende Verschärfungen vorsieht:

1. Die Außenprüfung muss in Zukunft in erster Linie in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Ist nachweislich kein geeigneter Geschäftsraum vorhanden und kann die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, weil der Steuerpflichtige dies ablehnt, ist an Amtsstelle zu prüfen. Die Durchführung der Prüfung beim Steuerberater kommt nach § 6 BpO nur noch ausnahmsweise in Betracht.

2. Der Betriebsprüfer darf in Zukunft im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnisse auch solche Mitarbeiter um Auskunft ersuchen, die ihm nicht als Auskunftspersonen benannt wurden (§ 8 II BpO). Es empfiehlt sich also, den übrigen Mitarbeitern (wie bei einer Fahndungsprüfung) zu untersagen, dem Betriebsprüfer Auskünfte zu geben, so lange sie nicht als Zeugen vorgeladen werden. Dieses Direktionsrecht hat jeder Arbeitgeber.

3. Der Betriebsprüfer darf in Zukunft auch bei Personen mit Auskunftsverweigerungsrecht Kontrollmitteilungen anfertigen, etwa bei Ärzten, Steuerberatern und Rechtsanwälten (§ 9 BpO).

4. Der Prüfungsumfang soll bei Großbetrieben (wie bisher) an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum darf jedoch insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlage zu rechnen ist, oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht (§ 4 II+III BpO). Damit kann der Betriebsprüfer jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zusätzliche Jahre in die Prüfung einbeziehen.

Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) v. 15.3.2000 in Bundesanzeiger Nr.58/2000 v. 23.3.2000 S.4898.