Änderungen beim Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Nettoentgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.Juli 2000 entschieden.

Bisher genügte es nach Abschnitt 202 Abs.4 der Umsatzsteuer-Richtlinien für den Vorsteuerabzug, wenn in einer Rechnung der Bruttobetrag und zusätzlich der Steuerbetrag angegeben wurde, etwa mit der Formulierung "Im Rechnungsbetrag sind 43,50 DM Umsatzsteuer enthalten". Dies ist in Zukunft nicht mehr ausreichend. Ab sofort sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Rechnung den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag enthält, damit der Rechnungsempfänger keine Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug hat. Da Abschnitt 202 Abs.4 der Umsatzsteuer-Richtlinien von der Finanzverwaltung noch nicht geändert wurde, darf die Vorsteuer derzeit allerdings weiterhin aus Rechnungen abgezogen werden, die den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen.

BFH-Urteil v. 27.7.00 (V R 55/99) in Betriebs-Berater 2000 S.2559.