Änderungen beim Krankenkassen-Wahlrecht

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ihre Kasse frei wählen. Durch die Wahl einer Krankenkasse mit besonders günstigen Konditionen können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jedes Jahr bis zu 1.000 DM sparen. Dies ergibt sich aus einer Übersicht der Stiftung Warentest, die ständig aktualisiert wird und die per Faxabruf unter der Tel.-Nr. 01905/100108-639 abgerufen werden kann.
Pflichtversicherte, deren Brutto-Jahreseinkommen im Jahr 2001 nicht mehr als 78.300 DM beträgt, können bis zum 30.September 2001 kündigen und die Krankenkasse dann zum 1.Januar 2002 wechseln. Dieses Kündigungsrecht wird allerdings voraussichtlich rückwirkend zum 11.Mai 2001 für den Rest des Jahres 2001 entfallen. Siehe hierzu den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 15.Mai 2001.
Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht oder die Leistungen verändert. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung ausgeübt werden. Ein Wechsel ist dann zum Ende des Folgemonats möglich. Dieses Sonderkündigungsrecht ist im Jahr 2001 von dem Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte nicht betroffen. Auch das Recht des Arbeitnehmers, eine neue Krankenkasse anlässlich eines Arbeitgeberwechsels zu wählen, wird sich im Jahr 2001 durch das neue Gesetz nicht ändern.
Freiwillig Versicherte dürfen während des gesamten Jahres wechseln. Ihre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer seiner alten Kasse z.B. im August 2001 kündigt, kann zum 1.November 2001 in eine neue Krankenkasse wechseln. Auch insoweit hat sich im Jahr 2001 nichts geändert.
Vom 1.Januar 2002 an können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse dann voraussichtlich einheitlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende - also auch während des Jahres - kündigen. Auf Grund dieser kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit entfällt dann ab 2002 das Sonderkündigungsrecht bei Anhebung des Beitragssatzes. An die gewählte Krankenkasse sind die Mitglieder ab 2002 voraussichtlich 18 Monate gebunden.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 11.5.01 in BR-Drucksache 337/01.