Änderungen bei der Sozialversicherung der Praktikanten

Bei Praktikanten muss zunächst zwischen einem vorgeschriebenen und einem nicht vorgeschriebenen Praktikum differenziert werden. Außerdem ist entscheidend, ob das Praktikum vor, während oder nach dem Studium ausgeübt wird.

Zwischenpraktikum

Am häufigsten wird ein Praktikum während des Studiums absolviert. Ein vorgeschriebenes "Zwischenpraktikum" ist versicherungs- und beitragsfrei in allen Versicherungszweigen, unabhängig davon, wie lange es dauert, welche Arbeitszeit vereinbart ist und wie hoch die Bezüge sind. Voraussetzung ist lediglich, dass der Praktikant an einer Hochschule oder Fachschule immatrikuliert ist.

Vorpraktikum ohne Entgelt

Eine zweite Fallgruppe sind die Praktika, die bereits vor dem Studium oder dem Fachschulbesuch geleistet werden. Vorpraktikanten, die kein Arbeitsentgelt beziehen, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer besonderen Praktikanten- oder Familienversicherung versichert. Die Praktikanten müssen ihre Beiträge für die Krankenversicherung in einem solchen Fall selbst aufbringen. Der jeweilige Betrieb ist insoweit nicht beteiligt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Vorpraktikanten ohne Arbeitsentgelt jedoch der Versicherungspflicht. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Im Jahr 2000 müssen monatlich Beiträge i.H.v. 44,80 DM in den alten und 36,40 DM in den neuen Bundesländern vom Arbeitgeber allein getragen und an die Krankenkasse abgeführt werden.

Vorpraktikum mit Entgelt

Für Vorpraktikanten, die Arbeitsentgelt beziehen, gelten seit dem 1.Januar 2000 einheitliche Vorschriften in allen Versicherungszweigen. Vorpraktikanten mit Arbeitsentgelt sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig, und zwar gleichermaßen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden vom tatsächlichen Arbeitsentgelt erhoben und vom Betrieb an die Krankenkasse abgeführt. Sofern die Vergütung 630 DM/Monat nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Nachpraktikum

Bei verschiedenen Studiengängen wird ein Praktikum nach Abschluss des Studiums gefordert, um die jeweilige Anerkennung zu erreichen, z.B. bei den Ärzten. Ein solches Nachpraktikum ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, weil die betreffenden Personen nicht mehr als Studenten anzusehen sind, und weil das Praktikum nicht "während" des Studiums ausgeübt wird. Im Einzelfall kann jedoch aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit bestehen, etwa wenn der juristische Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wird.

Das freiwillige Praktikum

Wird ein freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium geleistet, so handelt es sich um eine ganz normale Beschäftigung. Die Praktikanten sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Auch die Regeln über geringfügige Beschäftigungen finden Anwendung.

Wenn das freiwillige Praktikum dagegen während des Studiums ausgeübt wird, wird es wie ein "Studentenjob" behandelt. Es ist also versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Zeit und Arbeitskraft des Praktikanten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung ist das freiwillige Zwischenpraktikum allerdings nur rentenversicherungsfrei, wenn die Bezüge 630 DM/Monat nicht übersteigen, oder wenn eine in der Vergangenheit rentenversicherungsfreie Beschäftigung seit 1.Oktober 1996 ohne Unterbrechung fortgeführt wurde.