Änderungen bei der Erstattung von Umzugskosten

An Arbeitnehmer können i.V.m. einem beruflich bedingten Umzug u.a. folgende Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden:

==> Beförderungs- und Lagerkosten für das Umzugsgut;
==> Reisekosten zur Suche der neuen Wohnung und i.V.m. dem Umzug wie bei Dienstreisen;
==> Mietzahlungen für die alte Wohnung vom Wegzug bis zum Kündigungstermin;
==> Kosten für die Beschaffung der neuen Wohnung;
==> Kosten für die Suche eines Nachmieters für die alte Wohnung;
==> Mietzahlungen für die neue Wohnung bis zum Einzug;
==> die nachgewiesenen Kosten für die sonstigen Umzugsauslagen, etwa für Montage- und Anschlusskosten, Umbauten, Trinkgelder, Telefonanschluss, Kfz-Umschreibung oder pauschal bei Ledigen 1.027 DM, bei Verheirateten 2.054 DM und für jede weitere Person des Haushalts 452 DM. Diese Pauschbeträge gelten für Umzüge, die nach dem 1.Januar 2001 stattfinden.
==> Umzugsbedingte Unterrichtskosten können ab 1.Januar 2001 bis zum Höchstbetrag von 2.581 DM/Kind erstattet werden.

Auch bei Umzügen in das Ausland bzw. vom Ausland nach Deutschland haben sich Änderungen ergeben. Insoweit ist ab 2001 die Möglichkeit weggefallen, Arbeitnehmern die Kosten für die Anschaffung von Kleidung und einer Wohnungsausstattung steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten.

§ 3 Nr.16 EStG; Abschn.41 LStR 2001 mit Hinweisen. BMF-Schreiben v. 20.12.00 (IV C 5-S 2353-162/00) in BStBl 2000 Teil I S.1579. OFD Hannover v. 8.1.01 (S 2353-201-StH 212) in Der Betrieb 2001 S.304.