Änderungen bei den Auslandsreisekosten

Der Bundesminister der Finanzen hat die ab 1.April 2000 geltenden Pauschsätze für die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen bekannt gegeben. Bei der Anwendung dieser Pauschalen muss folgendes beachtet werden (Abschn.39 LStR 2000):

- Bei den Übernachtungskosten können wahlweise die höheren durch Belege nachgewiesenen Werte abgesetzt werden.

- Verpflegungsmehraufwendungen dürfen dagegen sowohl im Inland als auch im Ausland nur in Höhe der Pauschbeträge geltend gemacht werden, wobei folgende Besonderheiten bestehen:

Bei eintägigen Auslandsreisen gilt das für das Land der letzten Tätigkeitsstätte maßgebende pauschale Auslandstagegeld.

Bei mehrtägigen Auslandsreisen richten sich die Auslandstagegelder nach dem Land, das vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wird. Liegt bei Rückreisetagen der vor 24.00 Uhr erreichte Ort im Inland, darf der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland abgesetzt werden.

Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Auslandstagegeld maßgebend.