Nachträglich ausgestelltes Attest ausreichend für den Ansatz außergewöhnlicher Belastungen?

Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob die Kosten für Heilbehandlungen nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Eine für Steuerpflichtige positive und zugleich gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf getroffen. Danach ist die medizinische Notwendigkeit einer Therapie auch durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten als nachgewiesen anzusehen.

Bislang wurde die nachträgliche Vorlage eines Attests nur in zwei Ausnahmefällen akzeptiert. So u.a. dann, wenn nicht erwartet werden kann, dass dem Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen Attestausstellung bekannt war, weil der Bundesfinanzhof zu einer Behandlungsmethode z.B. noch nicht Stellung genommen hat. Diese strenge Sichtweise lässt sich dem Gesetzeswortlaut aber nicht entnehmen. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung ohne zwingenden Grund zu Lasten der Steuerpflichtigen eingeschränkt. Denn der Zweck der Einschränkung, ungerechtfertigte Steuervorteile einzudämmen, kann auch durch ein nachträglich ausgestelltes Attest erreicht werden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006, Az. 11 K 2589/05 E, unter www.iww.de, Abrufnr. 061259