Nachteile durch gemischte Bankkonten

Mit Urteil vom 27.Mai 1999 (EFG 2002,202) hat das Finanzgericht Düsseldorf wie folgt entschieden:

1. Bei einem gemischten Bankkonto, aus dem sowohl private als auch betriebliche Aufwendungen getätigt werden, ist der Betriebsausgabenabzug nur in Höhe des auf die betrieblichen Aufwendungen entfallenden Zinsanteils zulässig.

2. Die Aufteilung der Schuldzinsen in einen privaten und betrieblichen Anteil ist grundsätzlich nach der Zinsstaffelmethode vorzunehmen.

3. Legt der Steuerpflichtige keine Zinsstaffelrechnung vor, liegt darin eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, die die Finanzverwaltung zu einer Schätzung der Aufteilung berechtigt.

Da die Durchführung der Zinsstaffelmethode i.d.R. sehr zeitaufwendig ist, wird die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Zinsen oft dem Außenprüfer überlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt nun zugunsten der Finanzverwaltung die Auffassung, dass das Finanzamt in solchen Fällen nicht verpflichtet ist, die Zinsstaffelmethode durchzuführen. Der Außenprüfer darf den betrieblichen Schuldzinsenanteil vielmehr durch Schätzung ermitteln, was erfahrungsgemäß zu Lasten des Steuerpflichtigen geht.

Um aufwendige Rechenarbeiten zu vermeiden, sollte für die Privatausgaben ein gesondertes Bankkonto benutzt oder gleich das Dreikontenmodell eingesetzt werden, das weitere Vorteile hat:

• Das dritte Bankkonto für die privaten Zahlungsvorgänge hat den Vorzug, dass die Kontoauszüge nicht aufbewahrungspflichtig sind, so dass dem Betriebsprüfer der Einblick in das Privatleben i.d.R. verborgen bleibt, vorausgesetzt dass die Kontoauszüge regelmäßig vernichtet werden.

• Das separate Einnahmenkonto hat mehrere Vorteile:

• Entnahmen von diesem Konto können nicht zu privat veranlassten Schuldzinsen führen, weil dieses Konto immer mit einem positiven Stand geführt wird.

• Bei Gewerbetreibenden können von dem Einnahmekonto einmal im Jahr alle anderen Kontokorrentkonten für ca. 10 Tage auf einen positiven oder möglichst geringen negativen Stand gebracht werden; damit kann die Gewerbesteuerbelastung wesentlich reduziert werden.

• Schließlich kann das gesonderte Einnahmekonto auch genutzt werden, um betrügerische Abbuchungen zu erschweren. Wenn nur das Einnahmekonto auf dem geschäftlichen Briefpapier abgedruckt wird, und wenn bei diesem Konto für Auszahlungen zwei Unterschriften erforderlich sind, wird es Betrügern kaum gelingen, Überweisungen in Auftrag zu geben, indem einem Brief die Angaben zur Bankverbindung und das Unterschriftsmuster entnommen werden.

Damit durch die Verwendung des Dreikontenmodells keine erhöhten Zinsausgaben entstehen, sollte mit der Bank vereinbart werden, dass sie die drei Konten für Zwecke der Zinsberechnung zusammenfasst. Eine solche Zinskompensation bringt keine steuerlichen Nachteile mit sich (BStBl 1998 II,513).
Umsatzsteuer

Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Schon bisher mussten die in Deutschland ansässigen Auftraggeber bei Arbeiten ausländischer Dienstleister und Werklieferer die im Inland anfallende Umsatzsteuer einbehalten und an ihr zuständiges Finanzamt abführen. Alternativ durfte die sog. Nullregelung angewendet werden, wenn der inländische Auftraggeber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Das betraf z.B. Bauarbeiten eines ausländischen Unternehmers in Deutschland. Trotz dieser Steuerabzugsverpflichtung blieb der ausländische Unternehmer bisher Steuerschuldner hinsichtlich der in Deutschland abzuführenden Umsatzsteuer. Das hat sich ab 1.Januar 2002 geändert. Ab 2002 ist der inländische Auftraggeber Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer. Ab 2002 schuldet also der Leistungsempfänger bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die in Deutschland fällig Umsatzsteuer, vorausgesetzt dass er ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde (§ 13b Abs.1+2 UStG).

Unter die Abzugsverpflichtung fallen im Wesentlichen Werklieferungen oder Werkleistungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk im Inland durch den ausländischen Unternehmer übergeben wird. Das ist z.B. bei der Errichtung eines Bürogebäudes auf dem inländischen Grundstück eines deutschen Auftraggebers durch ein österreichisches Bauunternehmen der Fall. Außerdem betrifft die Neuregelung Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers, bei denen sich der Leistungsort in Deutschland befindet.

Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG ist jeder im Inland für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen werden. Das betrifft auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Kommunen, Banken und Versicherungen. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig von der Zahlung - spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Das ist bei denjenigen Unternehmern unproblematisch, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil in diesem Zeitpunkt das Vorsteuerguthaben abgezogen werden kann. Abweichend hiervon entsteht die Schuld bei Anzahlungen und Teilzahlungen vor Ausführung der Leistung bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Zahlung geleistet worden ist (§ 13b Abs.1 UStG).

Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.01 in BStBl 2002 I S.4.