Nachbesserungen bei der Berechnung der Entfernungspauschale

Seit 2001 dürfen Arbeitnehmer und Selbständige an jedem Arbeitstag pauschal 0,70 DM für die ersten zehn und 0,80 DM für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen, und zwar auch dann, wenn für diese Fahrten keinerlei Kosten entstanden sind. Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf die Entfernungspauschale, die für solche Fahrten generell 0,80 DM/Entfernungskilometer beträgt, für eine Fahrt pro Woche abgesetzt werden. Ab 2002 gelten insoweit Pauschsätze von 0,36 bzw. 0,40 Euro/Entfernungskilometer.
§ 9 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EStG wurde jetzt durch das Steueränderungsgesetz 2001 klarstellend wie folgt gefasst:
"Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird".
Diese Änderung hat auch Auswirkungen hinsichtlich der Fahrtkosten, die der Arbeitgeber mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen darf (§ 40 Abs.2 EStG). Auch hier kann jetzt von der tatsächlich benutzten Strecke ausgegangen werden.

Art.1 Nr.4c Steueränderungsgesetz 2001 in BR-Drucksache 891/01.