Muss das Verbot der privaten PkwNutzung überwacht werden?

Unterliegt die Privatnutzung eines Firmenwagens auch dann der Einprozentregel, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, aber die Einhaltung des Verbots nicht überwacht? Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ist in solchen Fällen zwar nicht automatisch von einer Privatnutzung auszugehen. Das Nutzungsverbot muss allerdings durch Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers begleitet werden. Ist das nicht der Fall, steht der Zurechnung eines geldwerten Nutzungsvorteils als Arbeitslohn nichts entgegen.

Im Urteilsfall war es einem Angestellten mündlich untersagt, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Dieses Verbot ergab sich auch aus der aushängenden Betriebsordnung. Ein Fahrtenbuch führte der Angestellte nicht. Er verfügte neben dem Firmenfahrzeug über einen weiteren, ihm gehörenden Pkw. Daher war der Angestellte der Meinung, ein Nutzungsvorteil für den Firmenwagen sei nicht zu seinen Lasten anzusetzen.

Die Lebenserfahrung spricht zunächst grundsätzlich dafür, dass vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeuge von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden. Das ist nur widerlegt, wenn die Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss also über ein ausgesprochenes Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Pkw nicht für private Fahrten nutzt. Denn ohne effektive Kontrollen besteht die theoretische und praktische Möglichkeit der privaten Nutzung.

Die Überwachung kann z.B. gelingen, indem der Arbeitgeber den Benzinverbrauch oder den Kilometerstand kontrolliert. Bei Ansatz der Einprozentregelung widerspricht eine fehlende Kontrolle dem Sinn und Zweck der Pauschalierung.

Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, wird sich der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik äußern müssen. Arbeitgeber sollten deshalb die strickte Haltung der Verwaltung weiter berücksichtigen, Arbeitnehmer hingegen ihre Steuerbescheide offen halten.

FG Niedersachsen, Urteil vom 2.2.2005, Az. 2 K 193/03, Revision beim BFH, Az. VI R 19/05