Mitgliedsbeiträge an Vereine als Spenden

Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich abziehbar, wenn sie aus altruistischen Motiven geleistet werden. Die entsprechenden Zwecke sind in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung aufgeführt. Als Spenden abzugsfähig sind danach z.B. Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Tierschutzes u.ä.m.

Dagegen sind Mitgliedsbeiträge vom Abzug als Spenden ausgeschlossen, wenn sie in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden, oder wenn der Verein dafür überwiegend Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Das betrifft z.B. Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung des Sports, der Heimatkunde und Heimatpflege sowie zur Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 EStDV).