Mit einem Versöhnungsversuch steuerliche Vorteile retten

Für die Gewährung des Splittingtarifs müssen drei Voraussetzungen vorliegen: eine zivilrechtlich gültige Ehe, unbeschränkte Steuerpflicht und kein dauerndes Getrenntleben. Diese drei Voraussetzungen müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums gleichzeitig vorgelegen haben (Schmidt, Kommentar zum EStG, 19.Aufl., Tz.4 zu § 26 EStG).
Ein Steuerpflichtiger, der in der Einkommensteuererklärung keine Angaben zum abweichenden Wohnsitz seiner dauernd getrennt lebenden Ehefrau macht, begeht deshalb Steuerhinterziehung, wenn ihm die steuerlichen Konsequenzen der unterlassenen Adressangabe bewusst waren (EFG 1997,414). In derartigen Fällen muss jedoch zunächst geprüft werden, ob der Tatbestand des "dauernd Getrenntlebens" überhaupt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BFH gelten Eheleute, die im Veranlagungszeitraum einen ernsthaften Versöhnungsversuch gemacht und in dieser Zeit zusammen gelebt haben, beispielsweise nicht als dauernd getrennt lebend.
Ein Versöhnungsversuch hilft also, die steuerlichen Vorteile, die mit der Zusammenveranlagung im Zusammenhang stehen, zu retten. Zu diesen Vorteilen gehören neben den Steuerermäßigungen aufgrund des Splittingtarifs, die im Jahr 2001 bis zu 19.319 DM betragen, beispielsweise auch die Vorteile aus der Verdoppelung des Sparer-Freibetrags und der Höchstbeträge bei den Sonderausgaben und Spenden. Die Rechtsprechung verlangt insoweit ein drei- bis vierwöchiges Zusammenleben. Falls die Ehegatten eine Versöhnung während des Jahreswechsels, z.B. vom 20.Dezember 2001 bis zum 10.Januar 2002 versuchen, können sie die Zusammenveranlagung sogar für zwei Jahre, nämlich für 2001 und 2002 beantragen.
Bei der Eigenheimzulage kann ein Versöhnungsversuch darüber hinaus die Zulage für den gesamten 8jährigen Begünstigungszeitraum retten, wenn aufgrund des vorübergehenden Zusammenlebens im Erstjahr die erhöhte Einkommensgrenze für Verheiratete zur Anwendung kommt.
In vielen Fällen sind die Steuervorteile aufgrund eines Versöhnungsversuchs wesentlich größer als die Kosten eines vierwöchigen Luxusurlaubs. Getrennt lebende Eheleute, die sich noch einigermaßen vertragen, sollten ihren nächsten Urlaub also steuerlich vorteilhaft planen. Denn durch den Nachweis eines gemeinsam verbrachten Urlaubs lässt sich ein Versöhnungsversuch am einfachsten glaubhaft machen. Siehe hierzu ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.Dezember 1993 (2 K 4543/92) in EFG 1994 S.791, das der BFH inzwischen bestätigt hat (BFH/NV 1998 S.163).