Mindestens einmonatiger Versöhnungsversuch kann günstigen Steuertarif retten

Bei kurz vor der Scheidung stehenden Ehepaaren gilt es als "Geheimtipp€œ, während der Zeit des Getrenntlebens gegenüber dem Finanzamt durch die Angabe eines Versöhnungsversuchs erneut die Zusammenveranlagung zu beantragen. Diese Maßnahme ermöglicht Nochehepaaren für ein weiteres Jahr die Inanspruchnahme des Steuer günstigen Splittingtarifs.

Da die Finanzbeamten den bloßen Behauptungen von getrennt lebenden Steuerpflichtigen nicht immer folgten, musste eine endgültige Entscheidung bereits in der Vergangenheit häufiger unter zu Hilfenahme der Finanzgerichte getroffen werden. Bislang sprach man bei einer notwendigen drei- bis siebenwöchigen Dauer des Zusammenlebens von einem im Steuerrecht ausreichenden Versöhnungsversuch. Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche oder gemeinsame Urlaubszeiten unterbrechen das Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts jedoch nicht.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg soll ein Versöhnungsversuch von Nochehepaaren dann anerkannt werden, wenn sie über einen Monat lang zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren und weitere objektive Gegebenheiten und Umstände vorliegen.

Im Urteilsfall hatte der Versöhnungsversuch eine Woche gedauert, so dass kein Raum für eine erneute Zusammenveranlagung gegeben war. Bei so kurzer Dauer scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen noch nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei lediglich um einen vorübergehenden Besuch handelt. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von mindestens einem Monat auch zur Vermeidung von Missbräuchen, besonders wenn Ehegatten trotz Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen und nicht zerstritten sind.

FG Nürnberg, Urteil vom 7.3.2005, Az. VI 160/04, unter www. iww.de, Abrufnr. 052122