Minderung der Gewerbesteuer durch Vermeidung von Dauerschuldzinsen

Nach § 8 Nr.1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Schuldzinsen für Kredite hinzugerechnet, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Um diese sog. Dauerschuldzinsen möglichst gering zu halten, können Sie folgende Strategien nutzen:

Alle Kontokorrentkonten sollten einmal im Jahr für ca. 10 Tage auf einen positiven oder möglichst niedrigen negativen Stand gebracht werden. Es genügt allerdings nicht, den Kontostand auf einem Kontokorrentkonto durch Erhöhung des Schuldsaldos auf einem anderen Bankkonto für die notwendige Zeit herunterzudrücken (Abschn.45 Abs.7 Satz 18 GewStR). Am sichersten ist es, die Einnahmen bzw. Ausgaben so zu steuern, dass alle Kontokorrentkonten während des Wirtschaftsjahres einmal für ca. 10 Tage auf einen positiven Stand gebracht werden.

Dieses Ziel kann mit dem Zwei- bzw. Dreikontenmodell besonders wirksam erreicht werden. Denn bei diesen Steuermodellen wird ein besonderes Bankkonto für die Betriebseinnahmen verwendet. Dieses Konto kann bei Gewerbetreibenden benutzt werden, um während des Jahres nacheinander alle Kontokorrentkredite, Wechselkredite und Gesellschafterdarlehen einmal für etwa 10 Tage vollständig oder weitgehend zurückzuführen.

• Ein Kredit, den ein Gewerbebetrieb zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und der aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen ist, zählt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den laufenden Schulden. Gewerbetreibende, die in der Lage sind, bei der Finanzierung des Umlaufvermögens entsprechende Vereinbarungen mit der Bank zu treffen, können dadurch die Zurechnung der Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer vermeiden. Das dürfte immer dann möglich sein, wenn es sich um die Finanzierung größerer Objekte handelt, die sich in der Abwicklung leicht identifizieren lassen, insbesondere bei Fahrzeugen, Immobilien und Wertpapieren (BStBl 1999 II,33).

• In einem Urteil vom 24.Januar 1996 (BStBl 1996 II,328) hat der BFH einen weiteren Weg gezeigt, mit dem die Dauerschuldzinsen reduziert werden können. Nach Auffassung des BFH dürfen Wechselkredite, die bei verschiedenen Banken aufgenommen werden, hinsichtlich der Dauerschulden nicht als eine Schuld angesehen werden. Gewerbetreibende, die fortlaufend Wechselkredite in Anspruch nehmen, können die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen in Höhe des "Bodensatzes" dieser Kredite z.B. dadurch vermeiden, dass die Wechsel im ersten Halbjahr bei der Bank A und im zweiten Halbjahr bei der Bank B diskontiert werden, vo­rausgesetzt, dass diese beiden Banken bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirken.