Meldung von Auslandssachverhalten

Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Künftig reicht es aus, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten. Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal jährlich erforderlich.
Genossenschaften
Weil Genossenschaften ihre Mitglieder kennen und sie somit Steuerbefreiungstatbestände (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge) im Abzugsverfahren prüfen können, sollen künftig bereits die Genossenschaften vom Steuerabzug Abstand nehmen. Damit werden Erstattungsverfahren vermieden.