Mehrere Rechnungen über dieselbe Leistung vermeiden

Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz nach § 14 Abs.2 UStG. Diese Gefahr besteht z.B. bei Reisebüros, die Rechnungen über Flugscheine oder Bahnfahrkarten mit Umsatzsteuerausweis ausstellen oder bei Hotels, die im Restaurant Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellen, die später nochmals in der Gesamtrechnung enthalten sind.
Um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung anlässlich einer Betriebsprüfung mehrfach Umsatzsteuer für die gleiche Leistung verlangt, sollte die Umsatzsteuer in den Rechnungen der Reisebüros über Fahrausweise nicht gesondert ausgewiesen werden. Als weitere Möglichkeit können die Fahrausweise so gestaltet werden, dass diese nicht zum Vorsteuerabzug verwendbar sind. Dazu genügt z.B. ein Hinweis auf dem Fahrausweis, dass dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das gleiche Verfahren kann bei Tankstellen, Kurierdiensten und allen sonstigen Unternehmen angewandt werden, die zusätzlich zu Einzelbelegen eine Gesamtrechnung ausstellen. In solchen Fällen muss also in einem dieser Belege auf den gesonderten Umsatzsteuerausweis verzichtet werden, oder einer der Belege muss mit dem Hinweis versehen werden, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Reisebüros über Flugscheine und Fahrkarten ist weiterhin zulässig. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 28.Februar 2001 klargestellt. Damit ist eine anders lautende Verfügung der OFD München überholt.

BMF-Schreiben vom 28.2.01 (IV B 7-S 7300-8/01) in DStR 2001 S.487.