Massagen am Arbeitsplatz als steuerfreie Zuwendung

Wenn der Arbeitgeber Kosten für die Massage von Bildschirmarbeitnehmern am Arbeitsplatz trägt, liegt i.d.R. kein Arbeitslohn vor. Dies hat der BFH mit Urteil vom 3.Mai 2001 entschieden. Die Übernahme der Kosten ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Maßnahme einer berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer entgegenwirkt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen bestimmte körperliche Beschwerden vermehrt auftreten, die zu höheren Fehlzeiten führen, und wenn die Massagen dazu geeignet sind, gegen diese Beschwerden vorzubeugen. Der BFH empfiehlt die Konsultation des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder das Gutachten eines Sachverständigen, um diesen Nachweis zu erbringen.

BFH-Urteil v. 3.5.01 (VI R 177/99) in DStR 2001 S.1698.