Lotterielose als steuerfreier Sachbezug

Voraussetzung für die Nutzung der Freigrenze des § 8 Abs.2 EStG ist, dass ein Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere Warengutscheine in Betracht.

Bei Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die ab 2004 geltende 44 €-Freigrenze jedoch nur, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung kein Eurobetrag angegeben ist. Die Finanzverwaltung geht bei Angabe eines Eurobetrags davon aus, dass der Gutschein die Funktion von Bargeld hat, was für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist (Abschn.31 Abs.1 Satz 7 LStR 2004).

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Gutschein mit folgendem Inhalt: "Gutschein über 30 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle XY". In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird, ist der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Freigrenze für Sachbezüge kann auch für Lotterielose genutzt werden. Den Arbeitnehmern dürfen also Lotterielose steuer- und sozialabgabenfrei überlassen werden, wenn die Freigrenze von 44 € im Monat nicht überschritten wird. Auch ein etwaiger Lotteriegewinn bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, da er in keinem Zusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dies hat der Finanzminister des Saarlands in einem Erlass vom 10.Februar 2004 klargestellt (B/2-4-20/04-S 2334 in DStR 2004 S.865).