Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen von dritter Seite

Bisher unterlagen dem Lohnsteuerabzug Geldleistungen oder Sachbezüge Dritter, wenn diese Leistungen üblicherweise von einem Dritten geleistet wurden. Ab 2004 ist das Tatbestandsmerkmal "üblicherweise" weggefallen. Wird von einem Dritten Arbeitslohn gewährt, besteht die Pflicht zum Lohnsteuerabzug jetzt in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Insbesondere bei verbundenen Unternehmen ist dies nach dem Gesetzeswortlaut anzunehmen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber von Dritten gewährte Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.

§ 38 Abs.1+4 EStG; § 52 Abs.1 EStG in StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.