Lohnsteuerabzug bei kurzfristig Beschäftigten

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen; dann fallen i.d.R. keine Abzüge an, wenn es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt, beispielsweise bei Studenten. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer aber auch mit 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge ausbezahlt werden.

Seit dem 1.April 2003 gilt eine geänderte Fassung des § 40a EStG (BStBl 2003 I S.3), die hinsichtlich der kurzfristig Beschäftigten folgende Regelungen enthält:

Die Lohnsteuer darf mit 25% pauschal abgeführt werden,
• wenn die Beschäftigung gelegentlich an bis zu 18 hintereinanderliegenden Arbeitstagen erfolgt und
• wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich bis zu 62 €/Arbeitstag beträgt und
• wenn der Durchschnittslohn bis zu 12 €/Stunde beträgt und
• wenn der Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber nicht gleichzeitig Arbeitslohn für eine andere Beschäftigung erhält, bei der die Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird (L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 21.Aufl., § 40a EStG Tz.13).

Der Grenzwert von 62 €/Arbeitstag darf überschritten werden, wenn die Beschäftigung unvorhersehbar sofort erforderlich wird.

Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20% ist bei kurzfristig Beschäftigten seit 1.April 2003 nicht mehr zulässig.