Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 sind am 17. November 2004 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Sie gelten auch für Lohnzahlungszeiträume vor 2005, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2005 anzuwenden sind.

Kindergartenzuschüsse

Eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmern Geld steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen, sind Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder bei einer Tagesmutter. Ein solcher Zuschuss ist jedoch nur dann begünstigt, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Auf Grund der Änderung bleiben solche zusätzlichen Arbeitgeberleistungen auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Beträge nachweist. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original beim Lohnkonto aufbewahren.

Monatliche Jobtickets

Seit dem Wegfall der Steuerbefreiung für Jobtickets in § 3 Nr. 34 EStG zum 1. Januar 2004 kommt insoweit die Anwendung der 44 EURfreigrenze für Sachbezüge in Betracht. Denn nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie bis zu 44 EUR monatlich betragen.

Nach dem neuen Abschnitt 21 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien ist die 44 EURfreigrenze auch bei der monatlichen Überlassung einer Wertmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket anwendbar, sofern die Abgabe der Fahrberechtigung Monat für Monat erfolgt.

Aufwendungen für die Aus-­ und Fortbildung

Auf Grund der neuen Nr. 5 in § 12 EStG gehören Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für ein erstmaliges Studium seit 2004 grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung. Diese Aufwendungen können jetzt bis zur Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Sie wirken sich deshalb nur dann steuermindernd aus, wenn die abzugsberechtigte Person über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Bei Ehegatten gilt der Betrag von 4.000 EUR für jeden Ehegatten gesondert. Voll abziehbare Werbungskosten liegen dagegen unverändert dann vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist.

Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, und für ein weiteres Studium dürfen dagegen weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Das gilt auch für Promotionskosten.

Doppelte Haushaltsführung

Seit 2004 liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nur noch dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und außerdem am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (Abschnitt 43 Abs. 1 Satz 1 LStR).

Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung also seit 2004 nicht mehr. Damit entfällt für diese Personengruppe der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Dasselbe gilt für den steuerfreien Ersatz dieser Kosten durch den Arbeitgeber.

Zu den Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts gehören insbesondere Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und in der elterlichen Wohnung lediglich ein Zimmer haben. In solchen Fällen handelt es sich bei den Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Heimatwohnort um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Dies setzt voraus, dass die Wohnung der Eltern im Durchschnitt zweimal im Monat aufgesucht wird. Denn dann wird davon ausgegangen, dass sich am Heimatwohnort auch der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet.

Der BFH hat am 14. Oktober 2004 (VI R 82/02, DStR 04, 2091) außerdem entschieden, dass ein lediger Arbeitnehmer auch dann einen eigenen Hausstand am Wohnort unterhält, wenn er über eigene Räume im Haus der Eltern verfügt, für die er die Kosten trägt, aber das Bad mit weiteren Angehörigen teilt.