Liebhaberei beim Einzelhandel

Im Streitfall lagen bei einem Möbeleinzelhandelsgeschäft jahrelange Betriebsverluste vor. Da der Unternehmer nicht auf bereits eingetretene hohe Verluste reagierte, vermutete die Finanzverwaltung zu Recht, dass er keine Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Die Tätigkeit wurde der privaten Lebensführung zugeordnet. Mit der Folge, dass erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im Falle einer längeren Verlustperiode erlangen die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf Verluste eine außerordentlich wichtige Bedeutung. So spricht das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und zu beseitigen, bei langjährig ansteigenden Verlusten für im persönlichen Bereich liegende Motive. Ein nicht marktgerechtes Verhalten ist als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Nach persönlichen Gründen oder Motiven für die Verluste muss nicht mehr geforscht werden. Persönliche Gründe, die einen Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind insofern nur noch zweitrangig.

BFH, Urteil vom 17.11.2004, Az. X R 62/01, BB 2005, 697 = DStR 2005, 551