Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland

Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag (ab 2011 von 8.004 € pro Jahr) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dabei sind nicht nur das eigene Einkommen und das Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, sondern auch dessen Wohnsitz. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, wird der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung angepasst.
Der Bundesfinanzhof hat den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine in St. Petersburg wohnende Mutter nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.721 € zugelassen und die Ländergruppeneinteilung, die die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates berücksichtigt, bestätigt.