Kritische Mitarbeiterzahlen bei Neueinstellungen

- Ab 5 Mitarbeitern darf die Belegschaft einen Betriebsrat wählen, der i.d.R. Zusatzkosten verursacht (§ 9 BetrVerfG in BGBl 2001 I,2518).
- Bei bis zu fünf Beschäftigten darf ein Unternehmer bei Entlassungen i.d.R. noch betriebswirtschaftlich auswählen. Sobald ein Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter hat und damit unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, sind vorrangig soziale Gesichtspunkte ausschlaggebend. Außerdem muss dann damit gerechnet werden, dass Kündigungen i.d.R. einen Prozess beim Arbeitsgericht nach sich ziehen, der viel Zeit und Geld kostet.
Bei der Berechnung der Grenze von 5 Mitarbeitern dürfen die Aushilfen nicht übersehen werden. Eine Raumpflegerin, die zwischen 1 und 20 Stunden/Woche arbeitet, zählt z.B. als 1/2 Mitarbeiter und bei mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden als 3/4 Mitarbeiter, so dass ein Betrieb auch durch Einstellung einer nur gelegentlich tätigen Aushilfe die 5-Mitarbeiter-Grenze überschreiten kann. Auszubildende werden bei der 5-Mitarbeiter-Grenze nicht mitgezählt (§ 23 KSchG).
Der nächste Schwellenwert liegt bei mehr als 15 Mitarbeitern.
- Bei mehr als 15 Mitarbeitern haben die Arbeitnehmer jetzt das Recht, nach einer Tätigkeit von 6 Monaten den Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung zu fordern, was für den Betrieb i.d.R. mit Zusatzkosten und Schwierigkeiten verbunden ist (§ 8 Abs.1 TzBfG in BGBl 2000 I,1966).
- Ab 20 Arbeitnehmern nimmt der Betrieb nicht mehr am Lohnausgleichsverfahren teil. Ab 20 Arbeitnehmern muss außerdem ein Schwerbehinderter beschäftigt werden. Betriebe, die diese Verpflichtung nicht einhalten, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, die zwischen 100 und 250 Euro/Monat für jeden nicht besetzten Pflichtplatz beträgt (§§ 71 u. 77 SGB IX in BGBl 2001 I,1046).
- Ab 21 Arbeitnehmern steigt die Zahl der Betriebsräte auf drei Mitarbeiter (§ 9 BetrVerfG).
- Ab 40 Arbeitnehmern bzw. bei jeweils 20 weiteren Mitarbeitern muss jeweils ein weiterer Pflichtplatz mit Schwerbehinderten besetzt werden.
- Ab 51 Arbeitnehmern steigt die Zahl der Betriebsräte auf 5 Mitarbeiter (§ 9 BetrVerfG).
- Ab 200 Arbeitnehmern muss 1 Betriebsrat von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVerfG).