Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim als Krankheitskosten

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altenheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt zugleich Pflegeleistungen im Krankheitsfall abgegolten werden.

Bei der altersbedingten Unterbringung in einem normalen Altenheim kann der Heimbewohner-Freibetrag nach § 33a Abs.3 EStG in Höhe von 1.200 DM und bei einer Unterbringung zur dauernden Pflege in Höhe von 1.800 DM jährlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die o.g. Höchstbeträge um ein Zwölftel

(§ 33a IV EStG).

Anders ist es, wenn die Einweisung eines Steuerpflichtigen in ein Alters- oder Pflegeheim durch seine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingt ist; dann können die Kosten in voller Höhe ­ abzüglich einer Haushaltsersparnis ­ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden. Denn in diesem Fall stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar.

BFH-Urteil v. 24.2.2000 (III R 80/97) in Betriebs-Berater 2000,1123.