Kosten für ein Studium neben dem Beruf steuerlich absetzen

Bisher sah der Bundesfinanzhof Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben.

Im ersten Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 17.Dezember 2002 entschieden hat, war eine Rechtsanwaltsgehilfin bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen. Die Kosten i.V.m. diesem Studium wurden vom BFH in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt.

Im zweiten Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 4.Dezember 2002 entschieden hat, nahm eine gelernte Industriekauffrau nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Auch diese Umschulungskosten wurden vom BFH in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt.

Abziehbar sind in vergleichbaren Fällen:

1. Lehrgangs-, Kurs- und Seminargebühren, sowie Zulassungs- und Prüfungsgebühren.
2. Lernmittel, z.B. Fachliteratur, Büro- und Schreibbedarf und Taschenrechner.
3. Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
4. Sonstige Aufwendungen, beispielsweise Kosten für ein Arbeitszimmer, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium und für Umschulungsmaßnahmen sind also bei hinreichender beruflicher Veranlassung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich.

BFHurteil v. 17.12.02 (VI R 137/01) in Der Betrieb 2003 S.127.