Kontentrennung zur Minderung der Erbschaftsteuer!

Zum Nachlass gehören häufig auch Gemeinschaftskonten oder Gemeinschaftsdepots, die der Erblasser zusammen mit seinem Partner führte. Dabei handelt es sich um ein "Oder-Konto", wenn jeder Partner allein verfügungsberechtigt war oder um ein "Und-Konto", wenn beide Partner nur gemeinsam über das Konto verfügen konnten. Oder-Konten werden i.d.R. nur deshalb eingerichtet, damit beide Inhaber jeweils allein verfügen können. Dieses Ziel lässt sich jedoch ebenso gut mit einem Einzelkonto und einer Kontovollmacht zu Gunsten des anderen Inhabers erreichen.
Nach der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung werden Gemeinschaftskonten für Zwecke der Erbschaftsteuer grundsätzlich beiden Partnern jeweils zur Hälfte zugerechnet, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung vorliegt, die tatsächlich durchgeführt worden ist. Dies kann dazu führen, dass der Partner, aus dessen Vermögen die Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto erfolgt ist, Erbschaftsteuer für einen Teil seines eigenen Vermögens zahlen muss!
Außerdem prüft die Finanzverwaltung in solchen Fällen, ob früher steuerpflichtige Schenkungen ausgeführt worden sind. In diesem Zusammenhang ist § 170 Abs.5 Nr.2 AO von Bedeutung, wonach die Festsetzungsfrist für Schenkungen erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker gestorben ist, falls die zuständige Finanzbehörde nicht vorher Kenntnis von der Schenkung erlangt hat.
Wenn Gelder bzw. Wertpapiere eines Gemeinschaftsdepots nicht beiden Kontoinhabern jeweils zur Hälfte gehören, sollte also dem Einzelkonto mit Kontovollmacht der Vorzug gegeben werden, um Nachteile i.V.m. der Schenkung- und Erbschaftsteuer zu vermeiden. Außerdem muss bei der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos bedacht werden, dass damit i.d.R. eine Schenkung verbunden ist, die noch nach vielen Jahren zur Festsetzung von Schenkungsteuer führen kann, falls die Freibeträge überschritten wurden.
Durch ein Gemeinschaftskonto können darüber hinaus auch zivilrechtliche Nachteile entstehen, wenn weitere Erben vorhanden sind, die einen Teil des Guthabens als Erbteil geltend machen.

FG München v. 19.10.00 (4 K 4977/97-rkr.) in EFG 2001 S.406.