Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Einem Arbeitnehmer, der sich aus nicht nur zum Schein vorgetragenen religiösen Gründen weigert, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er vertraglich verpflichtet ist, kann nur dann wegen der Nicht-Erbringung dieser Leistung gekündigt werden, wenn keine nahe liegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen für ihn bestehen. Hat der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers Rechnung trägt, so muss er ihm diese Tätigkeit zuweisen.
Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall zur nochmaligen Verhandlung an ein Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dabei ging es um einen gläubigen Moslem, der als Ladenhilfe eines Warenhauses beschäftigt wurde. Als er sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten, weil ihm auf Grund seines Glaubens jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verboten sei, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war dies nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr müsse aufgeklärt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer auf Grund seiner religiösen Überzeugungen verboten sind und ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens bestehen.