Kirchensteuer sparen i.V.m. der Lohnsteuerpauschalierung

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a und 40b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren wählen. Das betrifft u.a. die Pauschalierung der Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse, Teilzeitbeschäftigte und Direktversicherungen.

• Wenn sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung entscheidet, muss er für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer entrichten. In diesem Fall gilt i.V.m. der pauschalen Lohnsteuer - je nach Bundesland - ein ermäßigter Kirchensteuersatz zwischen 4% und 7%, der dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

• Macht der Arbeitgeber dagegen von der Nachweismöglichkeit Gebrauch, muss er für diejenigen Arbeitnehmer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, keine Kirchensteuer auf die pauschalen Lohnsteuern abführen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz i.H.v. 8% bzw. 9%. Der Arbeitgeber muss nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer das gleiche Verfahren anwenden. Der Arbeitgeber darf vielmehr in jedem Lohnsteueranmeldungszeitraum neu entscheiden, welches Verfahren er anwenden möchte und er darf die Entscheidung sogar für die einzelnen Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. So ist es z.B. zulässig, wenn der Arbeitgeber die Kirchensteuer bei der Lohnsteuerpauschalierung i.V.m. Aushilfen aufgrund der Vereinfachungsregelung berechnet und bei der pauschalen Lohnsteuer für Direktversicherungen das Nachweisverfahren wählt (BStBl 2000 Teil I,612).

• Das Nachweisverfahren, das mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, lohnt sich i.d.R., wenn mehr als ein Viertel der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die Kirchensteuerpflicht der einzelnen Arbeitnehmer ergibt sich aus den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte; bei Aushilfen genügt eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers. Ein Musterformular, das für die Erklärung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Kirchenzugehörigkeit verwendet werden kann, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung (BStBl 1999 Teil I S.509).