KindergeldBerechtigter kann bestimmt werden

Ist ein Kind getrennt lebender Eltern sowohl in den Haushalt des Vaters als auch der Mutter aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, den die Eltern als Berechtigten bestimmt haben. Hierbei bleibt eine vor der Trennung der Eltern getroffene Regelung so lange wirksam, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, indem sich die Kinder seit der Trennung der Eltern tagsüber bei der Mutter und nachts beim Vater aufhalten. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld an den Vater aus, weil er den Kindern eine Unterhaltsrente zahlte. Die Familienkasse ließ dabei unberücksichtigt, dass die Eltern vor der Trennung eine Auszahlung an die Mutter vereinbart hatten.

Laut BFH wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Trifft das auf beide Elternteile zu und verbringt das Kind in etwa gleich viel Zeit in den jeweiligen Wohnungen, bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung.

In solchen Fällen ist es allerdings sachgerecht, dass beide Berechtigten untereinander den vorrangig Berechtigten festlegen. Danach war das Kindergeld in diesem Fall an die Mutter auszuzahlen, da sie als Berechtigte bestimmt worden ist.

BFH, Urteil vom 23.3.2005, Az. III R 91/03, DStR 2005, 962