Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-erwerbstätigkeit des Kindes

bersteigen die Einkünfte und Bezüge eines voll erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht, sind die Eltern kindergeldberechtigt. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung auf, wonach ein vollerwerbstätiges Kind automatisch nicht beim Kindergeld berücksichtigt wurde.

Die bisherige Sichtweise wirkte sich für die Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen.

Die geänderte Rechtsprechung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den aktuell schädlichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR bleibt, da nunmehr der Anspruch nicht mehr für die Monate der Vollerwerbstätigkeit entfällt.

BFHurteil vom 16.11.2006, Az. III R 15/06, DStR 2007, 292