Kindergeld während eines Ergänzungsstudiums

Für ein volljähriges Kind steht den Eltern unter drei Voraussetzungen Kindergeld zu: Das Kind darf noch nicht über 27 Jahre alt sein, es muss für einen Beruf ausgebildet werden und seine Einkünfte und Bezüge dürfen im Jahr 2001 maximal 14.040 DM betragen. Ob ein Studium der Weiterbildung im bisher ausgeübten Beruf dient, oder ob das Kind anschließend einen neuen Beruf ausüben kann, ist für das Kindergeld unerheblich. Hat ein Kind zum Beispiel sein Lehramtsstudium erfolgreich abgeschlossen und nimmt es in der Zeit bis zum Beginn des Referendardienstes ein Ergänzungsstudium auf, so zählt auch das Ergänzungsstudium zur Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts. Siehe hierzu einen BFH-Beschluss vom 1.September 2000.

BFH-Beschluss v. 1.9.00 (VI B 63/00) in BFH/NV 2001 S.310.