Kindergeld während einer Au-pair-Tätigkeit

Eltern haben auch Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Die Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs.4 EStG umfasst alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsverordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvo­raussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen. Dies gilt grundsätzlich auch für eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung.

In einem Urteil vom 19.Februar 2002 hat der BFH jedoch einschränkend ausgeführt, dass nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Sprachkenntnisse führt, der Berufsausbildung dient. Sprachaufenthalte im Ausland werden vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn der Sprachaufenthalt entweder in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, oder wenn der Sprachunterricht wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden beträgt (BFHurteil v. 19.2.02 - VIII R 83/00 - in Der Betrieb 2002 S.1196).

Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kindergelds ist bei erwachsenen Kindern, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2003 den Grenzbetrag von 7.188 € nicht übersteigen. Bei einer Aupairtätigkeit gehören zu den Einkünften und Bezügen auch folgende Beträge:

• das Taschengeld
• der Sachbezugswert für freie Unterkunft, der im Jahr 2003 mit 161,33 €/Monat anzusetzen ist (189,80 € ./. 15%) und
• der Sachbezugswert für freie Verpflegung, der im Jahr 2003 mit 195,80 €/Monat anzusetzen ist.

Von der Summe dieser Bezüge dürfen dann folgende Kosten abgezogen werden:

• eine Kostenpauschale i.H.v. 180 € (BStBl 2002 I,406 Tz.63.4.2.3 Abs.4) sowie
• die besonderen Ausbildungskosten, zu denen z.B. auch die Kosten für die Heimflüge, die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte, Studiengebühren, Fachliteratur usw. zählen, nicht aber die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung.

Ab dem Jahr 2003 hat die Einhaltung der Einkommensgrenze von 7.188 € bei erwachsenen Kindern in Berufsausbildung noch größere Bedeutung als bisher. Denn die Eigenheimzulage setzt ab 2003 voraus, dass der Steuerpflichtige für mindestens ein Kind Kindergeld erhält. Deshalb sollte die Einhaltung dieses Grenzwerts rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2003 überwacht werden. In Grenzfällen lässt sich die 7.188 €-Grenze z.B. durch zusätzliche Ausgaben für Literatur, Seminare usw. einhalten.