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Kindergeld: Mindern weitere Einkommensteile die Einkünfte von minderjährigen Kindern?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge, die ein volljähriges Kind im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses leistet, nicht zu dessen Einkünften und Bezügen zählen. Die Einbeziehung in den "kindergeldschädlichen€œ Grenzbetrag von zurzeit 7.680 EUR ist verfassungswidrig. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber abgeführt. Weder das Kind noch die Eltern können darüber verfügen.
Entscheidung des BVerfG
In der Entscheidung hatte das BVerfG lediglich zu den Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen. Der Beschluss lässt ausdrücklich offen, ob auch noch andere Einkommensteile des Kindes, wie z.B. direkt vom Arbeitgeber abgeführte vermögenswirksame Leistungen, unberücksichtigt zu lassen sind. Darüber diskutieren derzeit die Finanzministerien.
Vorgehensweise der Verwaltung
Bis zu der endgültigen Klärung der Frage geht die Finanzverwaltung wie folgt vor:
• Bei den laufenden Veranlagungen für das Jahr 2004 sind die Sozialversicherungsbeiträge Steuer mindernd zu berücksichtigen.
• Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht berücksichtigt.
• Steuerfestsetzungen für 2004 sowie offene Veranlagungen der Vorjahre ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
• Anträge auf Änderung bestandskräftiger Bescheide werden bis zum angekündigten BMFschreiben zurückgestellt.
Vorgehensweise der Kindergeldkassen
Die Kindergeldkassen wenden den Beschluss des BVerfG in allen offenen Fällen an. Darüber hinaus wird eine Korrektur nach der Vorschrift des § 70 Abs. 4 EStG jedoch abgelehnt, weil eine Änderung der Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden ist.
BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911; FinMin NRW, Erlass vom 3.6.2005, Az. S 2282 - 32 - V B 3, DB 2005, 1306; BfF, Schreiben vom 17.6.2005, Az. St I 4 - S 2471 - 210/2005, unter www.iww.de , Abrufnr. 051905