Kindergeld bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes

Bei getrennt lebenden Eltern hat grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf Kin-dergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dieses Obhutsverhältnis muss auf Dauer angelegt sein. Gelegentliche Aufenthalte bei dem anderen Elternteil sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem das Kind den Haushalt der sorgebe-rechtigten Mutter verlassen hatte und für fünf Monate bei seinem Vater wohnte. Die Familienkasse forderte daraufhin für diesen Zeitraum das Kindergeld von der Mutter zurück. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof be-stätigt hat. Von einer Beendigung des Obhutsverhältnisses ist dann auszu-gehen, wenn sich das Kind mehr als drei Monate im Haushalt des anderen Elternteils aufhält und wenn eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.