Kinderbetreuungskosten zukünftig einheitlich abziehbar

Ab dem 1.1.2012 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, sondern werden einheitlich steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. An der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (zwei Drittel, bis zu 4.000 € pro Kind) ändert sich nichts.
Vorteil für Eltern: Es kommt nicht mehr auf das Vorliegen persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an, und diese müssen dementsprechend auch nicht mehr nachgewiesen werden.
Möglicher Nachteil für berufstätige Eltern: Betreuungskosten mindern als Sonderausgaben nicht mehr die Einkünfte. Da die Einkünfte oftmals Grundlage für Kindergarten-Gebührenordnungen sind, können sich die Kindergartengebühren erhöhen.