Kinderbetreuungskosten bei erwerbstätigen Eltern absetzen

Ein neuer § 33c EStG ermöglicht ab 2002 den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern. Dieser Abzugsbetrag wird nur für Kinder unter 14 Jahren und behinderte Kinder gewährt. Er beträgt bis zu 1.500 Euro pro Kind, soweit die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten für das Kind 1.548 Euro übersteigen. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile entweder erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder zusammenhängend mindestens drei Monate krank sind. Nicht zusammenlebende Elternteile können unter denselben Voraussetzungen jeweils Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro geltend machen, soweit die Aufwendungen 774 Euro übersteigen.
In der Bundestag-Drucksache 14/6851 hat Staatssekretär Koch-Weser hierzu folgendes ausgeführt:
"Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, die den Betreuungsfreibetrag übersteigen, ist nach § 33c EStG in der ab 2002 geltenden Fassung u.a., dass der Steuerpflichtige und der mit ihm zusammenlebende Elternteil entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Der Gesetzgeber hat nicht zur Voraussetzung für den Abzug gemacht, dass es sich um eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit handeln muss. Somit sind sowohl der einer steuerfreien 630 DM-Beschäftigung nachgehende Elternteil als auch der freiberuflich tätige Elternteil erwerbstätig im Sinne des § 33c EStG in der ab 2002 geltenden Fassung.
Danach lassen sich die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern ab 2002 relativ leicht gestalten.