Kinderbetreuungskosten absetzen bei Erwerbstätigkeit der Eltern

Berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende dürfen Aufwendungen für die Kinderbetreuung ab 2002 wieder steuermindernd absetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Die Kinderbetreuungskosten müssen anfallen, weil entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammen lebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind. Kinderbetreuungskosten können außerdem abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige sich in der Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Der Gesetzgeber hat nicht zur Voraussetzung gemacht, dass es sich um eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit handeln muss. Somit sind sowohl der einer steuerfreien 325 €-Beschäftigung nachgehende Elternteil als auch ein freiberuflich tätiger Elternteil erwerbstätig im Sinne des § 33c EStG. Die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten lassen sich also relativ einfach gestalten.

• Das betreffende Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das Kind muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben hin begrenzt. Die Obergrenze beträgt bei zusammen lebenden Eltern für jedes Kind 1.500 € bzw. bei nicht zusammen lebenden Eltern 750 €. Kinderbetreuungskosten werden allerdings nur berücksichtigt, soweit sie den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 € (bei zusammen lebenden Eltern) und 774 € (bei nicht zusammen lebenden Eltern) übersteigen. Zusammen lebende Eltern, die den Höchstbetrag ausschöpfen wollen, müssen also mindestens 3.048 € Kinderbetreuungskosten/Kind nachweisen.

Zu den begünstigten Kosten zählen z.B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Kosten für Haushaltsbeschäftigte dürfen als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, soweit ein Haushaltsbeschäftigter für die Kinderbetreuung zuständig ist. Es empfiehlt sich deshalb, im Arbeitsvertrag mit Haushaltsbeschäftigten ausdrücklich festzulegen, welche Kinderbetreuungsarbeiten anfallen und welcher Anteil der Arbeitszeit dafür vorgesehen ist. Die Aufwendungen für den Haushaltsbeschäftigten können dann anteilig abgesetzt werden, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfallen.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die o.g. Beträge und der abzugsfähige Aufwand um ein Zwölftel (§ 33c EStG).