Kinderbetreuung als Werbungskosten?

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Kinderbetreuungskosten auch für beiderseits ganztägig berufstätige Eltern Kosten der Lebensführung sind und somit keine Werbungskosten darstellen.

Laut OFD Koblenz und OFD Berlin stimmt die Finanzverwaltung jedoch einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu. Fallen aus beruflichen Gründen hohe Kinderbetreuungskosten an, die sich über die Steuerermäßigung des § 33c EStG nur teilweise Steuer mindernd auswirken, sollte der Restbetrag dennoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Gegen den abweichenden Steuerbescheid muss dann Einspruch eingelegt werden.

Hinweis: Die über § 33c EStG nicht berücksichtigten Beträge können auch als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG angesetzt werden.

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.4.2003, Az. 10 K 338/01, Rev. beim BFH, Az. VI R 42/03