Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung beantragt werden. Dies gilt auch für Handwerkerleistungen, die in einer Wohneigentumsanlage anfallen sowie für solche, die ein Vermieter in der Jahresabrechnung seiner Mieter abrechnet.
Nicht darunter fallen pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter unabhängig davon leistet, ob der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung durchführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)