Keine Sozialversicherungsbeiträge auf pauschale Lohnsteuern

Stellt das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach § 40 EStG mit einem Pauschalsteuersatz nachzuerheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, war bisher strittig, ob neben den pauschal besteuerten Bezügen auch die Pauschalsteuer zum Arbeitsentgelt gehört, mit der Folge, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch hieraus zu bezahlen ist.

Das Bundessozialgericht hat diese Streitfrage nunmehr entschieden. Die nach § 40 Abs.1 EStG erhobene Pauschalsteuer ist danach kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV). Bei der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids bemisst sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag also nur nach den pauschal besteuerten Bezügen. Die Pauschalsteuer bleibt dagegen außen vor.

Arbeitgeber, die aufgrund der Bescheide der Rentenversicherungsträger in solchen Fällen bereits Zahlungen geleistet haben, können die Erstattung dieser Beiträge beantragen. Wenn noch keine Leistungen des jeweiligen Versicherungsträgers in Anspruch genommen worden sind und keine Verjährung eingetreten ist, werden die zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich erstattet.

BfAarbeitgeberinfo Nr.2/2002; Bezug bei der Bundesversicherungs­anstalt für Angestellte, 10704 Berlin.