Keine Sozialversicherung für kurzfristig Beschäftigte

Eine in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigung liegt im Jahr 2001 vor, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. als Saisonarbeitskraft) nicht berufsmäßig höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate innerhalb von 12 Monaten arbeitet. Die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind in diesem Fall ohne Bedeutung. Bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen darf der Arbeitnehmer daneben sogar eine Hauptbeschäftigung ausüben. Weitere kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb der letzten 12 Monate ausgeübt wurden, werden jedoch angerechnet, so dass sich der Zeitraum, in dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei angestellt werden kann, in manchen Fällen verkürzt. Der Arbeitgeber sollte sich von einem Arbeitnehmer, den er als kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei beschäftigen will, also vor Arbeitsbeginn bestätigen lassen, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den vergangenen 12 Monaten als kurzfristig beschäftigte Aushilfe gearbeitet hat.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei solchen Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen. Er kann die Lohnsteuer aber auch mit 20% oder 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge ausbezahlt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei bleibt:

1. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte die Befristung im Arbeitsvertrag auf maximal 1 Jahr begrenzt werden, sofern sich die Befristung nicht aus der Art des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei ergibt. Daueraushilfen, die regelmäßig jeden Monat einige Tage beschäftigt werden, zählen ebenfalls zu den kurzfristig Beschäftigten, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, der eine Laufzeit bis zu einem Jahr hat und der maximal 50 Arbeitstage umfasst.
2. Voraussetzung: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Frage der Berufsmäßigkeit wird allerdings nicht geprüft, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, und das monatliche Arbeitsentgelt 630 DM nicht überschreitet. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das kann z.B. bei der Beschäftigung eines Arbeitslosen von Bedeutung sein. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als Nebenjob ausgeübt wird, ergeben sich insoweit jedoch kein Probleme.

Schreiben des Verbands der Deutschen Rentenversicherungsträger vom 4.Januar 2000 (20-20-20-04-2.1.1), über das in der Zeitschrift Betriebs-Berater 2000 auf den Seiten 260 und 364 berichtet wird.