Keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis beim Export über den Ladentisch ausstellen

Wenn ein Einzelhändler für eine Lieferung an einen Abnehmer aus einem Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt, schuldet er die Steuer nach § 14 Abs.2 UStG, auch wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorliegen. Die Steuerschuld nach § 14 Abs.2 UStG erlischt erst, wenn der Einzelhändler die Rechnung wirksam berichtigt, oder wenn der Abnehmer die Rechnung an den Einzelhändler zurückgibt und dieser den Beleg aufbewahrt.

Dies gilt gleichermaßen, wenn dem ausländischen Abnehmer bei Kleinbetragsrechnungen ein Kassenbon ausgehändigt wird, in dem der Steuersatz angegeben ist. Einzelhändler, die an Abnehmer aus einem Drittland umsatzsteuerfrei liefern wollen, müssen also darauf achten, dass der Abnehmer keinen Beleg erhält, in dem die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

BMF-Schreiben vom 25.Mai 2000 (IV D 1-S 7282-8/00) in DStR 2000, 1014.