Keine Mitnahme von gewerbesteuerlichen Verlusten bei Ortswechsel von Franchisenehmern

Ein gewerbesteuerlich verbliebener Vorlustvortrag kann in Folgejahren nur berücksichtigt werden, wenn der dann bestehende Gewerbebetrieb mit dem Unternehmen im Entstehungsjahr des Verlustes identisch ist. Hierzu muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen.

Eine solche Unternehmensidentität liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann nicht mehr vor, wenn ein Franchisenehmer sein bisheriges Geschäft aufgibt und an einem anderen Ort ein neues eröffnet. Eine unschädliche Betriebsverlegung liegt nur vor, wenn beide Betriebe bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind. Hierzu muss zumindest ein Teil der Arbeitnehmerschaft weiter beschäftigt werden.

Zudem müssen die Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben. Entsprechendes gilt auch für die Ausstattung des Geschäfts. Ein identischer Franchisevertrag bedeutet in diesen Fällen lediglich, dass der neue Betrieb die gleiche äußere Organisationsstruktur erhält. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme der Unternehmensidentität. Franchisenehmer sollten deshalb den möglichen Wegfall der Verlustverrechnung beachten, bevor sie in eine andere Region wechseln. Im Urteilsfall wurde ein Markt mit hohen Verlustvorträgen geschlossen, der gesamte Warenbestand verkauft und das Anlagevermögen verschrottet. Das neue Geschäft derselben Kette war 600 km vom ursprünglichen Standort entfernt.

BFHurteil vom 7.11.2006, Az. VIII R 30/05, DStR 2007, 533