Keine Kürzung der Übernachtungskosten

Wenn in der Rechnung eines Hotels nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück angegeben ist, kürzt die Finanzverwaltung die bei einer Dienstreise abzugsfähigen Übernachtungskosten wie folgt:

- bei einer Übernachtung im Inland um 9 DM und
- bei einer Übernachtung im Ausland um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für die Verpflegungsmehraufwendungen (Abschn.40 Abs.1 Satz 4 LStR 2001).

Bei Übernachtungen im Ausland ist in der Hotelrechung in den meisten Fällen der Preis für das Frühstück nicht enthalten. Dies gilt oftmals auch für Übernachtungen in Hotels ausländischer Hotelketten in Deutschland. Die Finanzverwaltung sieht daher von einer Kürzung der Übernachtungskosten um das Frühstück ab, wenn der Dienstreisende auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass in den Übernachtungskosten das Frühstück nicht enthalten ist.

OFD Erfurt vom 5.März 2001 (S 2353 A-03-St 331) in Der Betrieb 2001 S.897.